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Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Produkte

Die Verordnung (EU) 2023/1230 besagt, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte auf dem Markt nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllen. Dies gilt sowohl für vollständige Maschinen als auch für unvollständige Maschinen.


In der Maschinenrichtlinie heißt es, dass Hersteller dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass Maschinen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie erfüllen. Es wird nicht explizit erwähnt, dass die Maschinen auch bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung sicher sein müssen.

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