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AutorenbildKarla Flemming

Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche Artikel gelten ab dem 14. Juli 2024?

Aktualisiert: 4. Juli

Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 gelten bereits ab dem 14. Juli 2024


Was ist der Unterschied der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zur alten Maschinenrichtlinie? Was hat sich geändert?


Die neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 enthält gravierende Änderungen gegenüber der alten Maschinenrichtlinie (2006/42/EG).

Zudem gelten unterschiedliche Daten des Inkrafttretens einzelner Artikel.

In einem Whitepaper stelle ich die Unterschiede hervor. Dieses ist ausschließlich für KMU hier demnächst gegen eine Schutzgebühr erhältlich.


In diesem Beitrag geht es aber erstmal um die Unterschiede der Artikel gegenüber der Maschinenrichtlinie, die am 14. Juli 2024 in Kraft treten.


Artikel 6 Absätze 2 bis 6 - Unterschiede zur Maschinenrichtlinie

  1. Kategorien von Maschinen: In der Maschinenrichtlinie werden die Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten in Anhang I nicht explizit aufgeführt. Stattdessen werden allgemeine Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz festgelegt, die für alle Maschinen gelten.

  2. Konformitätsbewertungsverfahren: In der Maschinenrichtlinie werden die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren nicht unter Artikel 25 Absatz 2 und 3 behandelt, wie es in der neuen Maschinen-VERORDNUNG der Fall ist. Stattdessen gibt es in der Maschinenrichtlinie Anhang IV, der verschiedene Module für die Konformitätsbewertung enthält.

  3. Anpassungen des Anhangs I: Die Maschinenrichtlinie enthält keine spezifischen Bestimmungen über die Anpassung des Anhangs I in Bezug auf neue Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten. Die neue Maschinen-VERORDNUNG ermächtigt die Kommission jedoch gemäß Artikel 47, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I anzupassen.

  4. Bewertung des potenziellen Risikos: In der Maschinenrichtlinie gibt es keine explizite Bestimmung für die Bewertung des Schweregrads des mit einer Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten verbundenen inhärenten potenziellen Risikos. Die neue Maschinen-VERORDNUNG legt in Artikel 6 detailliert fest, welche Kriterien bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.

FAZIT:

Die neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 bringt einige wichtige Änderungen im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit sich. Insbesondere werden in Artikel 6 der Verordnung die Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten sowie die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren behandelt. Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie werden die Kategorien in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die Kommission, den Anhang I anzupassen, um neue Kategorien aufzunehmen, bestehende zu streichen oder Kategorien in verschiedene Teile des Anhangs zu verschieben. Ein weiterer Unterschied besteht in der Bewertung des potenziellen Risikos, bei der verschiedene Kriterien wie die Art der Gefährdung, die Schwere des Schadens und die Anzahl der betroffenen Personen berücksichtigt werden. In der Maschinenrichtlinie gibt es keine spezifischen Bestimmungen für diese Bewertung. Diese neuen Regelungen in der Maschinen-VERORDNUNG zielen darauf ab, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Maschinen und dazugehörigen Produkten weiter zu verbessern.


Artikel 6 Absatz 11

Artikel 6 Absatz 11 der neuen Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 bezieht sich auf die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47 zu erlassen, um Absatz 5 des vorliegenden Artikels zu ergänzen. Ein Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergibt folgende Unterschiede:


Gemäß Artikel 6 Absatz 11 kann die Kommission nach dem Bericht gemäß Artikel 53 Absatz 3 delegierte Rechtsakte erlassen, falls erforderlich. Diese Rechtsakte dienen der Ergänzung von Absatz 5 des Artikels 6, indem sie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der erforderlichen Daten und Informationen festlegen. Dabei legt die Kommission eine gemeinsame Methodik für die Datenerhebung, -zusammenstellung und -übermittlung fest, einschließlich der Methoden und Verfahren sowie der einschlägigen Definitionen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Kommission ausreichende und vergleichbare Daten für die Bewertung gemäß Absatz 4 zur Verfügung stehen.


In der Maschinenrichtlinie gibt es keine vergleichbare Bestimmung, die explizit die Erlassung delegierter Rechtsakte zur Festlegung einer gemeinsamen Methodik für die Datenerhebung und -übermittlung vorsieht. Die neue Verordnung stärkt somit die Rolle der Kommission bei der Festlegung einheitlicher Standards für die Bereitstellung von Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten. Dies ermöglicht eine konsistentere Bewertung der Maschinenkategorien und fördert die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten.


Die Erlassung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 11 trägt zur effektiven Anwendung und Durchsetzung der Verordnung bei, indem sie klare Anforderungen an die Datenerhebung und -übermittlung festlegt. Dies gewährleistet, dass die Kommission über ausreichende Informationen verfügt, um die Risiken und die Konformität von Maschinen zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.



In Artikel 47 der neuen Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 wird die Ausübung der Befugnisübertragung an die Europäische Kommission zur Erlassung delegierter Rechtsakte geregelt. Dieser Artikel enthält wichtige Unterschiede im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:


Ein zentraler Unterschied betrifft den Zeitraum der Befugnisübertragung. Gemäß Artikel 47(2) wird der Kommission die Befugnis zur Erlassung delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen, beginnend ab dem 13. Juli 2023. Es besteht die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um gleiche Zeiträume, sofern das Europäische Parlament oder der Rat dem nicht widersprechen. Die Maschinenrichtlinie enthält keine vergleichbare Bestimmung über den Zeitraum der Befugnisübertragung.


Ein weiterer Unterschied betrifft den Widerruf der Befugnisübertragung. Gemäß Artikel 47(3) kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen. Ein entsprechender Beschluss beendet die Übertragung der betreffenden Befugnis. Dabei bleibt die Gültigkeit bereits erlassener delegierter Rechtsakte unberührt. Die Maschinenrichtlinie sieht keinen vergleichbaren Mechanismus für den Widerruf der Befugnisübertragung vor.


Ein weiterer Aspekt betrifft die Konsultation von Sachverständigen. Artikel 47(4) der neuen Verordnung sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden. Diese Konsultation erfolgt im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung. Die Maschinenrichtlinie enthält keine ähnliche Bestimmung über die Konsultation von Sachverständigen im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten.


Des Weiteren legt Artikel 47(6) der neuen Verordnung das Verfahren bei der Annahme delegierter Rechtsakte fest. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Maschinenrichtlinie enthält keine vergleichbare explizite Bestimmung über das Verfahren bei der Annahme delegierter Rechtsakte.


Diese Unterschiede in der Ausübung der Befugnisübertragung haben Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess und die Transparenz bei der Erlassung delegierter Rechtsakte. Die neue Verordnung legt klare Regelungen für den Zeitraum der Befugnisübertragung, den Widerruf der Befugnis, die Konsultation von Sachverständigen und das Verfahren bei der Annahme delegierter Rechtsakte fest. Dadurch wird sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung angemessen gestaltet ist und die Interessen der beteiligten Parteien berücksichtigt werden.



Artikel 53 Absatz 3

Artikel 53 der neuen Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 regelt die Bewertung und Überprüfung der Verordnung. Ein spezifischer Unterschied zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrifft Artikel 53 Absatz 3:


Gemäß Artikel 53(3) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Juli 2026 und anschließend alle fünf Jahre einen spezifischen Bericht über die Bewertung von Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Verordnung vor. Diese Berichte werden veröffentlicht.


Die Berichte der Kommission enthalten Folgendes:

a) Eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 5 während des Berichtszeitraums übermittelt wurden.


b) Eine Bewertung der Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Kriterien.


In den Berichten bewertet die Kommission die Angemessenheit und Verfügbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen, die erforderlich sind, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung von Artikel 6 sicherzustellen. Dabei prüft sie, ob diese Daten und Informationen ausreichend und geeignet sind, um Vergleiche durchzuführen, und ermittelt etwaige Unzulänglichkeiten.


Dieser Artikel in der neuen Verordnung legt somit ein spezifisches Überprüfungsverfahren fest, das darauf abzielt, die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 6, der sich mit der Bewertung von Maschinenkategorien und den erforderlichen Kriterien befasst, zu überwachen. Die Veröffentlichung der Berichte gewährleistet Transparenz und ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, die Ergebnisse der Bewertung zu prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.



Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche Artikel gelten ab dem 14. Juli 2024?
Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche Artikel gelten ab dem 14. Juli 2024?

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