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Produktsicherheitsverordnung

(EU) 2023/988

Deckblatt neue Produktsicherheitsverordnung

Die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung (10. Mai 2023) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Die Mitgliedstaaten dürfen lt. den Übergangsbestimmungen, das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.

Der Anwendungsbereich gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

 

Ein „Produkt“ bezeichnet jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich, auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.

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Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Produkte müssen den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht werden, die durch Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder

das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen, nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem es auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Pflichten der Hersteller von Produkten für Endverbraucher

  1. Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 der Produktsicherheitsverordnung entworfen und hergestellt wurden, d. h. dass ihre Produkte sicher sind.

  2. Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.

  3. Stellen durch die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen bereit.

  4. Schließen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (auch Cybersicherheitsrisiken) für die Verbraucher, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit aus.

  5. Weisen, sofern die Art des Produkts dies erfordert, auf die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts hin.

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Die Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

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