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MASCHINENRICHTLINIE richtig anwenden.

Die Maschinenrichtlinie, behält teilweise noch Ihre Gültigkeit bis 14.01.2027

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird ersetzt

Die neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230) ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, verfügt aber über einige Übergangsbestimmungen bis zum 14.01.2027. 

Übergangsbestimmungen für die Maschinenrichtlinie

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 14. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.

Aber: 

Kapitel VI der neuen Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230, gilt ab dem 13. Juli 2023 auch für Produkte, für die bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

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Die wesentlichen Änderungen:

Ich habe die Änderungen und Hinzufügungen beider Richtlinien in einem WHITEPAPER gegenübergestellt. Das Dokument enthält zusätzlich Verlinkungen zu den einzelnen Kapiteln und Artikeln untereinander. 

Das WHITEPAPER ist in Kürze für eine Schutzgebühr für KMU's hier erhältlich.

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Sie benötigen die Maschinenrichtlinie als PDF?  

Maschinenrichtlinie und die Forderung nach einer Betriebsanleitung

Maschinenrichtlinie  2006/42/EG  - 9. ProdSV anwenden - noch teilweise gültig bis 14.01.2027

Die Maschinenrichtlinie EG ist zwar eine Richtlinie aber dennoch zwingend anzuwenden, weil sie in deutsches Recht umgewandelt wurde und dem ProdSG und zwar der 9. Produktsicherheitsverordnung (9.ProdSV) unterliegt. Hier nachfolgend ein kleiner Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.

 

Ab dem 14.01.2027 wird sie komplett von der neuen Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 abgelöst. Diese Verordnung regelt nicht nur die CE-Kennzeichnung von vollständigen und unvollständigen Maschinen, sondern auch von dazugehörigen Produkten, Robotern und digitalen Produkten.

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Die Richtlinie 2006/42/EG „Maschinen“ vom 17. Mai 2006 gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen.

Maschinenrichtlinie Anhang 1

Die Maschinenrichtlinie enthält zahlreiche Regelungen für das Inverkehrbringen von Maschinen und enthält im Anhang 1 viele konkrete Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller sicherstellen, dass Restrisiken klein gehalten und in der Betriebsanleitung genannt und mir Warnhinweisen versehen werden.


Die Erstellung der Betriebsanleitung für eine vollständige Maschine und die Erstellung einer Montageanleitung für eine unvollständigen Maschine sind grundsätzliche Pflicht des Herstellers und Voraussetzung für das Inverkehrbringen, sowie wichtige Dokumente, um die Konformitätserklärung ausstellen zu dürfen.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. 
 
Forderungen an den Inhalt einer Anleitung finden sich im Anhang 1, Kapitel 1.7.4.2. - Inhalt der Betriebsanleitung der Richtlinie. 
 
Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten, d. h. aber auch, dass nicht jede Angabe immer beigebracht werden kann und muss, das ist stark von der Maschine selbst abhängig.

 

Mindestangaben in Betriebsanleitung:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers/Bevollmächtigten 

  • Bezeichnung der Maschine

  • die EG-Konformitätserklärung

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine

  • die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne

  • Ggf. eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Bedienpersonals

  • die bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine

  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine

  • Anleitungen zur Montage/Aufbau und zum Anschluss der Maschine, Zeichnungen, Schaltpläne

  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen

  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine

  • Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals

  • Angaben zu Restrisiken und deren Kennzeichnung mit Warnhinweisen

  • Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung

  • die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können

  • Bedingungen für Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage

  • Sicherheitshinweise zum Transport, Lagerung, mit Angabe des Gewichts 

  • bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen

  • Beschreibung der Einrichtungs- und Wartungsarbeiten, der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen

  • Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken

 
Viel konkreter ist aber hier die Norm DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09. Obwohl nicht im Amtsblatt, hat diese doch Konformitätsvermutung. Ist eine Norm harmonisiert, greift die Konformitätsvermutung. Die Norm geht hier viel genauer auf den zu beschreibenden Inhalt, die Gliederung und die Verwendung und Platzierung von Warnhinweisen zur Beschreibung der Restrisiken ein.
 
Die Betriebsanleitung kann in einer beliebigen Sprache der Gemeinschaft erstellt werden, muss aber in der Landessprache des Verwenders/Käufers und in der Quellsprache (Amtssprache des Landes des Herstellers) ausgeliefert werden.
Die Anleitungen müssen mit dem Aufdruck „Originalbetriebsanleitung“ bzw. „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet werden. Übersetzt werden muss immer aus der Quellsprache. Das hält erfahrungsgemäß die Fehlerquote in übersetzten Anleitungen gering.
 
Weiterhin nennt die Richtlinie die sogenannte „unvollständige Maschine“. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt um ein Maschinenteil, das für den Einbau in andere Maschinen vorgesehen ist und nicht eigenständig betrieben werden kann. Für solche unvollständigen Maschinen fordert die Richtlinie anstelle der Betriebsanleitung die Erstellung einer „Montageanleitung/Einbauanleitung“.
In der Montageanleitung ist anzugeben, wie die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen ein-, an- oder mit anderen Komponenten zu einer vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Eine Einbauanleitung unterscheidet sich vom Inhalt und Aufbau grundlegend von einer Betriebsanleitung und deren Inhalt ist stark abhängig vom jeweiligen Einbauteil bzw. der Baugruppe. Die Kapitel Inbetriebnahme und Bedienung fehlen hier völlig. Hier geht es um Einbau und Anschluss.
 
Die Montageanleitung kann in der Sprache abgefasst werden, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird. Diese kann vertraglich vereinbart werden. Der Hersteller der unvollständigen Maschine/ liefert dem Käufer eine Einbauanleitung/Montageanleitung mit.

 

Es empfiehlt sich, wenn in mehrere unterschiedlich sprachige Länder geliefert wird, und die Herstellung in Deutschland erfolgt, als Quellsprache Deutsch zu wählen und dann in andere Sprachen zu übersetzen. 
Dies hat sich in der Praxis bewährt. Denn wenn Sie als Hersteller der unvollständigen Maschine Jahre später eine Überarbeitung vornehmen, können unter Umständen neue Mitarbeiter die Einbauanleitung nicht überarbeiten, wenn diese z. B. nur in norwegischer Sprache vorliegt.

Maschinenrichtlinie Anhang 4

Der Anhang 4 der Maschinenrichtlinie enthält Kategorien von Maschinen, für die eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist. 

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Das betrifft folgende Kategorien von Maschinen:

  • Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch

  • Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

  • Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz

  • Bandsägen zur Bearbeitung von Holz oder Fleisch

  • Sägemaschinen mit feststehendem oder beweglichem Sägeblatt

  • Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

  • Tischfräsmaschinen

  • Handkettensägen

  • Pressen, einschließlich Biegepressen

  • Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen 

  • Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen

  • Maschinenarten für den Einsatz unter Tage

  • Hausmüllsammelwagen 

  • abnehmbare Gelenkwellen

  • Hebebühnen für Fahrzeuge

  • Maschinen zum Heben von Personen und Gütern über 3m

  • Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte

  • Schutzeinrichtungen zur Personendetektion

  • Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung von Pressen, Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen, Lokomotiven und Bremswagen, hydraulischer Schreitausbau

  • Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen

  • Überrollschutzaufbau (ROPS)

  • Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Die Spezifizierung der genannten Maschinen und Vorrichtungen finden Sie hier im Anhang 4 der Maschinenrichtlinie.

Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung

Um den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu entsprechen, müssen Maschinen so gestaltet und hergestellt werden, dass sie sicher sind und keine Gesundheitsgefährdung darstellen. Die Maschinen müssen den aktuellen europäischen Sicherheitsstandards und -vorschriften entsprechen, die in der Maschinenrichtlinie festgelegt sind.

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Im Einzelnen bedeutet das:

  1. Gefahrenanalyse durchführen: Eine umfassende Analyse der Gefahren, die von der Maschine ausgehen könnten, muss durchgeführt werden. Dabei müssen alle möglichen Anwendungen der Maschine berücksichtigt werden.

  2. Risikobewertung durchführen: Anhand der Gefahrenanalyse müssen die Risiken bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt werden, um das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

  3. Konstruktion der Maschine: Die Konstruktion der Maschine muss auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Risikobewertung erfolgen. Es müssen alle erforderlichen Schutzmaßnahmen wie z.B. Schutzeinrichtungen, Not-Aus-Schalter, Sicherheitssteuerungen usw. berücksichtigt werden.

  4. Dokumentation: Eine umfassende Dokumentation der Maschine und ihrer Sicherheitsmerkmale ist erforderlich. Dazu gehören Bedienungsanleitungen, Technische Dokumentation, Risikobeurteilungen, Konformitätserklärungen und/oder andere Konformitätsbewertungsverfahren.

  5. Konformitätsbewertungsverfahren durchführen: Das Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht.

  6. CE Kennzeichnung anbringen: Wenn die Maschine alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt hat, muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass die Maschine den geltenden europäischen Vorschriften entspricht und somit in der EU in Verkehr gebracht werden darf.

 

Die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass alle erforderlichen Dokumentationen wie Bedienungsanleitungen, technische Datenblätter, Zertifikate und Konformitätserklärungen vorhanden und in der Sprache des Herkunftslandes sowie in der Sprache des Bestimmungslandes verfügbar sein müssen. Die Dokumentationen müssen alle relevanten Informationen zur sicheren Verwendung und Bedienung der Maschine enthalten und müssen dem Benutzer in verständlicher und klarer Weise zur Verfügung gestellt werden.

 

Es ist wichtig, dass die Dokumentationen den aktuellen europäischen Sicherheitsstandards und -vorschriften entsprechen und alle erforderlichen Informationen enthalten, die für eine sichere Verwendung der Maschine notwendig sind. Zudem müssen die Dokumentationen dem Benutzer leicht zugänglich sein und auf Wunsch jederzeit verfügbar gemacht werden können.

 

Die Maschinenrichtlinie sieht auch vor, dass die Dokumentationen regelmäßig aktualisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Sicherheitsstandards und -vorschriften entsprechen.

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