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Schutzklauselverfahren versus Nichtkonformität wegen Mängeln in harmonisierten Normen

Aktualisiert: 23. Okt.

In der Welt der europäischen Produktsicherheitsvorschriften gibt es ständige Entwicklungen und Aktualisierungen, um sicherzustellen, dass Produkte auf dem Markt den höchsten Standards entsprechen. Eine wichtige Verordnung, die in diesem Kontext eine Schlüsselrolle spielt, ist die neue VERORDNUNG (EU) 2023/1230, die die vorherige Maschinenrichtlinie ergänzt und aktualisiert. In diesem Blogbeitrag werden die Unterschiede zwischen Artikel 10 der Maschinenrichtlinie und dessen Entsprechung, Artikel 44, Absatz 3, der neuen VERORDNUNG (EU) 2023/1230 hervorgehoben.


1. Anwendbarkeit:

  • Maschinenrichtlinie (Artikel 10): Artikel 10 der Maschinenrichtlinie ist in erster Linie auf Maschinen und deren Konformitätsbewertung ausgerichtet. Er legt Verfahren für die Anfechtung von harmonisierten Normen fest, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.

  • VERORDNUNG (EU) 2023/1230 (Artikel 44, Absatz 3): Artikel 44, Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 bezieht sich auf das Schutzklauselverfahren der Union, das auf eine breitere Palette von Produkten abzielt, die unter den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung fallen.

2. Begründung für nationale Maßnahmen:

  • Maschinenrichtlinie (Artikel 10): Artikel 10 der Maschinenrichtlinie erwähnt keine spezifischen Begründungen für nationale Maßnahmen. Er konzentriert sich vielmehr darauf, wie harmonisierte Normen angefochten werden können.

  • VERORDNUNG (EU) 2023/1230 (Artikel 44, Absatz 3): Artikel 44, Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 legt fest, dass nationale Maßnahmen nur dann für gerechtfertigt erachtet werden können, wenn die Nichtkonformität eines Produkts Mängeln der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zugeordnet werden kann. Dies bedeutet, dass nationale Maßnahmen enger an die Produktkonformität gebunden sind.

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