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Die Hinzunahme von Produkten zur neuen Verordnung (EU) 2023/1230 im freien Verkehr der EU

Aktualisiert: 31. Jan.

Die Maschinenrichtlinie und die neue Verordnung (EU) 2023/1230 legen Regelungen für den freien Verkehr von Maschinen und dazugehörigen Produkten innerhalb der Europäischen Union fest. Artikel 6 der Maschinenrichtlinie und Artikel 4 der neuen Verordnung haben ähnliche Ziele, jedoch gibt es einige wichtige Unterschiede, die hervorgehoben werden müssen.


Anwendungsbereich - Hinzunahme von Produkten zur neuen Verordnung (EU) 2023/1230:

Maschinenrichtlinie (Artikel 6): Dieser Artikel beschränkt sich auf Maschinen und erwähnt keine spezifischen Anforderungen für dazugehörige Produkte.

Verordnung (EU) 2023/1230 (Artikel 4): Im Gegensatz dazu erweitert die neue Verordnung ihren Anwendungsbereich auf Produkte, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, was nicht nur Maschinen, sondern auch dazugehörige Produkte einschließt. Dies stellt eine deutliche Erweiterung des Regelungsumfangs dar.


Unvollständige Maschinen:

Maschinenrichtlinie (Artikel 6): Artikel 6 der Maschinenrichtlinie behandelt die Frage der unvollständigen Maschinen und legt fest, dass ihr Inverkehrbringen unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, wenn eine entsprechende Einbauerklärung vorliegt.

Verordnung (EU) 2023/1230 (Artikel 4): Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 erweitert die Herangehensweise bei unvollständigen Maschinen und spezifiziert diese. Ihr Fokus liegt aber auch auf der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Produkte im Allgemeinen.

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