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Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 in Bezug zur Konformitätsvermutung

Die Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 in Bezug zur Konformitätsvermutung bringen wichtige Änderungen in Bezug auf die Vermutung der Konformität von Produkten mit harmonisierten Normen im Vergleich zur Maschinenrichtlinie.


Rechtlicher Rahmen:

Artikel 7 der Maschinenrichtlinie wurde innerhalb des Rahmens einer Richtlinie erstellt.

Artikel 20 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 ist Teil einer Verordnung und unterliegt daher unmittelbarer Anwendung in den Mitgliedstaaten.


Konformitätsvermutung:

Artikel 7 der Maschinenrichtlinie besagt, dass eine Maschine mit CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung als den Richtlinien entsprochen betrachtet wird. Außerdem wird angenommen, dass eine Maschine, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Artikel 20 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 betont, dass Produkte, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermuten lassen. Hier wird die Vermutung der Konformität klarer dargestellt.

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