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AutorenbildKarla Flemming

Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 in Bezug zur Konformitätsvermutung

Aktualisiert: 4. Juli

Die Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 in Bezug zur Konformitätsvermutung bringen wichtige Änderungen in Bezug auf die Vermutung der Konformität von Produkten mit harmonisierten Normen im Vergleich zur Maschinenrichtlinie.


Rechtlicher Rahmen:

Artikel 7 der Maschinenrichtlinie wurde innerhalb des Rahmens einer Richtlinie erstellt.

Artikel 20 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 ist Teil einer Verordnung und unterliegt daher unmittelbarer Anwendung in den Mitgliedstaaten.


Konformitätsvermutung:

Artikel 7 der Maschinenrichtlinie besagt, dass eine Maschine mit CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung als den Richtlinien entsprochen betrachtet wird. Außerdem wird angenommen, dass eine Maschine, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Artikel 20 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 betont, dass Produkte, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermuten lassen. Hier wird die Vermutung der Konformität klarer dargestellt.


Verweis auf Anhänge: Die Maschinenrichtlinie verweist auf Anhang II Teil 1 Abschnitt A für die Angaben in der EG-Konformitätserklärung.

Die VERORDNUNG (EU) 2023/1230 verwendet spezifische Verweise auf Anhang III für die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.


Erwähnung der Veröffentlichung von harmonisierten Normen:

Artikel 7 der Maschinenrichtlinie erwähnt, dass die Kommission die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20 Absatz 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 erwähnt ebenfalls die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, macht jedoch keine spezifische Erwähnung der Rolle der Kommission.


Fazit:

Diese Unterschiede betreffen den rechtlichen Rahmen, die Formulierung der Konformitätsvermutung in der VERORDNUNG (EU) 2023/1230, die Verweise auf Anhänge und die Erwähnung der Veröffentlichung von harmonisierten Normen und tragen dazu bei, die Produktkonformität und die Sicherheit auf dem europäischen Markt weiter zu stärken.



Konformitätsvermutung: Die Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230
Konformitätsvermutung: Die Neuerungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1230


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