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Pflichten für Hersteller von unvollständigen Maschinen -Maschinenverordnung 2023

Artikel 13 der Maschinenrichtlinie: Verfahren für unvollständige Maschinen Gemäß Artikel 13 der Maschinenrichtlinie trägt der Hersteller einer unvollständigen Maschine die Verantwortung dafür, dass vor dem Inverkehrbringen bestimmte Schritte unternommen werden. Dazu gehören die Erstellung spezieller technischer Unterlagen, die Ausarbeitung einer Montageanleitung und die Ausstellung einer Einbauerklärung. Diese Dokumente werden der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und bilden dann einen integralen Bestandteil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Artikel 11 der neuen Maschinenverordnung 2023: Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen Die neue Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie ablöst, setzt mit Artikel 11 zusätzliche Anforderungen für Hersteller von unvollständigen Maschinen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen müssen gemäß Anhang III erfüllt sein. Vor dem Inverkehrbringen erstellen die Hersteller die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B, in denen nachgewiesen wird, dass die Maschine diesen Anforderungen entspricht. Die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 wird dann ausgestellt. Die Hersteller sind verpflichtet, die technischen Unterlagen und die EU-Einbauerklärung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und sie den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Besonders interessant ist die Möglichkeit, den Quellcode oder die Programmierlogik der Maschine offenzulegen, wenn dies für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist.

Zusätzliche Anforderungen nach Artikel 11: Die Hersteller müssen sicherstellen, dass bei Serienherstellung stets die Konformität mit der Verordnung gewährleistet ist. Änderungen am Herstellungsverfahren oder an der Konstruktion müssen angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen die unvollständigen Maschinen klar identifizierende Informationen tragen, und die Hersteller müssen ihre Kontaktinformationen angeben. Die Montageanleitung muss gemäß Anhang XI beigefügt werden, kann jedoch auch digital bereitgestellt werden. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die Montageanleitung leicht zugänglich und verständlich ist, selbst im Falle eines Ausfalls der Maschine. Digitale EU-Einbauerklärungen sind für mindestens zehn Jahre online verfügbar. Im Falle von Non-Konformität müssen Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die zuständigen nationalen Behörden informieren. Dies unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und schnellem Handeln, um potenzielle Risiken zu minimieren.

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