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Pflichten von Maschinenbauern: neue Maschinenverordnung 2023

Die neue Maschinenverordnung 2023 - Inhaltliche Unterschiede zwischen der neuen Maschinenverordnung EU und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme


Dieser Artikel stellt einen Überblick über die inhaltlichen Änderungen zwischen den beiden Regelungen dar, die Maschinenbauer bei der Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Maschinen und dazugehörigen Produkten berücksichtigen müssen.


Die neue Maschinenverordnung 2023 der EU bringt eine Reihe von Änderungen im Vergleich zur vorherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit sich.

Artikel 10 der Verordnung behandelt die Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten.


Hier sind die inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Regelungen:

1. Konformität und Sicherheitsanforderungen (Absatz 1):

  • Die Maschinenverordnung 2023 fordert von Herstellern, dass sie sicherstellen, dass Maschinen und dazugehörige Produkte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III entsprechen.

  • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält eine ähnliche Anforderung, jedoch ist der Ausdruck der Maschinenverordnung 2027 spezifischer und präziser in Bezug auf die Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.


2. Technische Unterlagen und Konformitätsbewertungsverfahren (Absatz 2):

  • Sowohl die Maschinenverordnung 2023 als auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfordern von Maschinenbauern, vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme technische Unterlagen zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den jeweiligen Regelungen durchzuführen.

  • Die neue Maschinenverordnung 2027 hebt jedoch die Anforderungen an die Konformitätsbewertung hervor, indem sie spezifisch auf das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 25 verweist.


3. EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Absatz 2):

  • Beide Regelungen verlangen von Herstellern, nach erfolgreichem Konformitätsnachweis eine EU-Konformitätserklärung gemäß den jeweiligen Regelungen auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

  • Die Maschinenverordnung EU hebt jedoch die Notwendigkeit hervor, die Konformität mit den Anforderungen des Anhangs III nachzuweisen, bevor die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung ausgestellt werden.


4. Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 3):

  • Sowohl die Maschinenverordnung 2027 als auch die Maschinenrichtlinie EU erfordern von Herstellern, technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren.

  • Die Verordnung betont jedoch die mögliche Bereitstellung des Quellcodes oder der Programmierlogik der Maschinen auf begründeten Antrag der nationalen Behörden.


5. Serienproduktion und Änderungen (Absatz 4):

  • Beide Regelungen verlangen von Herstellern, geeignete Verfahren sicherzustellen, um Konformität bei Maschinen aus Serienproduktion sicherzustellen und Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

  • Die neue Maschinenverordnung 2027 betont, dass Änderungen an harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen angemessen berücksichtigt werden müssen und hebt die Notwendigkeit der Sicherung der Konformität bei Änderungen hervor.


6. Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen (Absatz 5):

  • Beide Regelungen legen fest, dass Hersteller sicherstellen müssen, dass Maschinen entsprechende Kennzeichnungen und Informationen tragen.

  • Die neue Maschinenverordnung 2023 erweitert jedoch die Anforderungen an die Kennzeichnung und betont die Identifizierung von Modell, Baujahr, Typ und Kennzeichen. Sie enthält außerdem spezifische Anforderungen für Informationen auf Verpackungen oder beigefügten Unterlagen.


7. Betriebsanleitung und Informationen (Absatz 7):

  • Beide Regelungen fordern, dass Hersteller Betriebsanleitungen und Informationen gemäß den jeweiligen Regelungen beifügen.

  • Die Maschinenverordnung der EU erweitert jedoch die Anforderungen an digitale Betriebsanleitungen, einschließlich des Zugangs und der Verfügbarkeit sowie der Bereitstellung in Papierform auf Verlangen des Nutzers.


8. Digitale EU-Konformitätserklärungen (Absatz 8):

  • Die Maschinenverordnung 2023 führt die Möglichkeit ein, digitale EU-Konformitätserklärungen bereitzustellen, betont jedoch, dass sie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine oder des Produkts und mindestens zehn Jahre online verfügbar sein müssen.


9. Korrekturmaßnahmen und Risikomeldung (Absatz 9):

  • Beide Regelungen verlangen, dass Hersteller bei Nicht-Konformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und Risiken melden.

  • Die neue Maschinenverordnung EU betont die unverzügliche Meldung von Risiken für Sicherheit, Gesundheit, Umwelt usw. und erfordert ausführliche Angaben über die ergriffenen Maßnahmen.


10. Kooperation mit nationalen Behörden (Absatz 10):

  • Beide Regelungen verlangen von Maschinenbauern, Informationen und Unterlagen auf Anfrage bereitzustellen und mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten.

  • Die Maschinenverordnung 2027 betont die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken im Zusammenhang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.


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Die neue Maschinenverordnung 2027 hebt einige wichtige Unterschiede zur vorherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hervor. Sie präzisiert Anforderungen an die Konformitätsbewertung, digitale Betriebsanleitungen und EU-Konformitätserklärungen, betont die Notwendigkeit der Risikomeldung und erweitert die Kennzeichnungsanforderungen. Außerdem legt sie mehr Wert auf die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden bei der Risikobewältigung.





Artikel 11 der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 behandelt die Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen. Hier sind die inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Regelungen (Maschinenrichtlinie unvollständige Maschinen):


1. Konformität und Sicherheitsanforderungen (Absatz 1):

  • Die Maschinenverordnung 2027 verlangt, dass Hersteller sicherstellen, dass unvollständige Maschinen den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III entsprechen.

  • Die Maschinenrichtlinie Sicherheit forderte ähnliches, jedoch ist der Ausdruck der Maschinenverordnung 2023 spezifischer und präziser in Bezug auf die Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.


2. Technische Unterlagen (Absatz 2):

  • Sowohl die Maschinenverordnung als auch die Maschinenrichtlinie verlangen von Herstellern, technische Unterlagen (Technische Dokumentationen) für unvollständige Maschinen zu erstellen.

  • Die Maschinenverordnung präzisiert ab 2027, dass diese Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B erstellt werden sollen.


3. EU-Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie Maschinenverordnung (Absatz 2):

  • Beide Regelungen erfordern von Herstellern, nach erfolgreichem Konformitätsnachweis eine EU-Einbauerklärung gemäß den jeweiligen Regelungen auszustellen.

  • Die Maschinenverordnung hebt hervor, dass die Einbauerklärung gemäß Artikel 22 erstellt werden soll.


4. Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 3):

  • Sowohl die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 als auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangen von Herstellern, technische Unterlagen und EU-Einbauerklärungen nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren.

  • Die Maschinenverordnung 2023 betont jedoch die mögliche Bereitstellung des Quellcodes oder der Programmierlogik der unvollständigen Maschinen auf begründeten Antrag der nationalen Behörden.


5. Serienproduktion und Änderungen (Absatz 4):

  • Beide Regelungen verlangen von Herstellern, geeignete Verfahren sicherzustellen, um Konformität bei unvollständigen Maschinen aus Serienproduktion sicherzustellen und Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

  • Die Maschinenverordnung 2023 betont, dass Änderungen an harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen angemessen berücksichtigt werden müssen und hebt die Notwendigkeit der Sicherung der Konformität bei Änderungen hervor.


6. Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen (Absatz 5):

  • Beide Regelungen legen fest, dass Hersteller sicherstellen müssen, dass unvollständige Maschinen entsprechende Kennzeichnungen und Informationen tragen.

  • Die neue Maschinenverordnung 2023 erweitert jedoch die Anforderungen an die Kennzeichnung und betont die Identifizierung von Modell, Baujahr, Typ und Kennzeichen. Sie enthält außerdem spezifische Anforderungen für Informationen auf Verpackungen oder beigefügten Unterlagen.


7. Montageanleitung Einbauanleitung (Absatz 7):

  • Die Maschinenverordnung 2023 führt die Pflicht ein, dass unvollständige Maschinen mit einer Montageanleitung gemäß Anhang XI versehen sind.

  • Diese Anforderung ist in der Maschinenrichtlinie EU nicht explizit enthalten.


8. Digitale Montageanleitungen (Absatz 7):

  • Die Maschinenverordnung 2023 erweitert die Anforderungen an digitale Montageanleitungen ähnlich wie bei den Betriebsanleitungen in Artikel 10, einschließlich Zugang, Verfügbarkeit und Bereitstellung in Papierform auf Verlangen des Nutzers.


9. Digitale EU-Einbauerklärungen (Absatz 8):

  • Die Verordnung führt die Möglichkeit ein, digitale EU-Einbauerklärungen bereitzustellen, betont jedoch, dass sie mindestens zehn Jahre online verfügbar sein müssen.


10. Korrekturmaßnahmen und Risikomeldung (Absatz 9):

  • Beide Regelungen verlangen, dass Hersteller bei Nicht-Konformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und Risiken melden.

  • Die Maschinenverordnung 2023 betont die unverzügliche Meldung von Risiken im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und erfordert ausführliche Angaben über die ergriffenen Maßnahmen.


11. Kooperation mit nationalen Behörden (Absatz 10):

  • Beide Regelungen verlangen von Herstellern, Informationen und Unterlagen auf Anfrage bereitzustellen und mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten.

  • Die Maschinenverordnung der EU betont die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken im Zusammenhang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.


Zusammenfassung: Artikel 11 der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bringt ähnliche Änderungen und Präzisierungen wie Artikel 10 im Vergleich zur vorherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit sich.

Die neue Maschinenverordnung von 2023, vollumfänglich gültig 2027, betont die Konformität mit Sicherheitsanforderungen, digitale Anleitungen und Einbauerklärungen, erweitert die Kennzeichnungsanforderungen und erhöht die Betonung der Risikomeldung sowie der Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.

Hersteller von unvollständigen Maschinen (Maschinenteilen), müssen diese Unterschiede berücksichtigen, um den neuen Regelungen gerecht zu werden.


Haben Sie Fragen? Wir erstellen gerne Ihre Betriebsanleitungen und Einbauanleitungen, sowie die Risikobeurteilung und Konformitätsbewertungen.


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