Pflichten der Hersteller von Maschinen, unvollständigen Maschinen und dazugehörigen Produkten
Aktualisiert: 30. Aug.
Inhaltliche Unterschiede zwischen der neuen Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Artikel 5 der Maschinenrichtlinie - in Bezug auf Inverkehrbringen und Inbetriebnahme.
Die neue Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 bringt eine Reihe von Änderungen im Vergleich zur vorherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit sich. Artikel 10 der Verordnung behandelt die Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Hier sind die inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Regelungen:
1. Konformität und Sicherheitsanforderungen (Absatz 1):
Die Verordnung fordert von Herstellern, dass sie sicherstellen, dass Maschinen und dazugehörige Produkte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III entsprechen.
Die Richtlinie enthielt eine ähnliche Anforderung, jedoch ist der Ausdruck der Verordnung spezifischer und präziser in Bezug auf die Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
2. Technische Unterlagen und Konformitätsbewertungsverfahren (Absatz 2):
Sowohl die Verordnung als auch die Richtlinie erfordern von Herstellern, vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme technische Unterlagen zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den jeweiligen Regelungen durchzuführen.
Die Verordnung hebt jedoch die Anforderungen an die Konformitätsbewertung hervor, indem sie spezifisch auf das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 25 verweist.
3. EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Absatz 2):
Beide Regelungen verlangen von Herstellern, nach erfolgreichem Konformitätsnachweis eine EU-Konformitätserklärung gemäß den jeweiligen Regelungen auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Die Verordnung hebt jedoch die Notwendigkeit hervor, die Konformität mit den Anforderungen des Anhangs III nachzuweisen, bevor die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung ausgestellt werden.
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