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VERORDNUNG (EU) 2023/1230) ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230) ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, verfügt aber über einige Übergangsbestimmungen zu Ihrer Gültigkeit. 

Gültigkeit neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230)

Die Maschinenrichtlinie, behält teilweise noch Ihre Gültigkeit bis 14.01.2027

Die neue VERORDNUNG (EU) 2023/1230  tritt endgültig am 14.01.2027 vollumfänglich in Kraft, teilweise aber schon ab 14.06.2023

Neue Maschinen-VERORDNUNG (EU) 2023/1230 richtig anwenden

VERORDNUNG  (EU) 2023/1230 - Änderungen und Übergangsbestimmungen

Gültigkeit: 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Januar 2027.

 

Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:

a) Artikel 26 bis 42 ab dem 14. Januar 2024;

b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem 14. Oktober 2023;

c) Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ab dem 13. Juli 2023;

d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 14. Juli 2024.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 

 

Übergangsbestimmungen:

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 14. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.

Aber: 

Kapitel VI der neuen Verordnung (EU) 2023/1230, gilt ab dem 13. Juli 2023 auch für Produkte, für die bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

Die wesentlichen Änderungen:

Ich habe die Änderungen und Hinzufügungen beider Richtlinien in einem WHITEPAPER gegenübergestellt. Das Dokument enthält zusätzlich Verlinkungen zu den einzelnen Kapiteln und Artikeln untereinander. 

Das WHITEPAPER ist in Kürze für eine Schutzgebühr für KMU's hier erhältlich.

Zum WHITEPAPER

MASCHINENRICHTLINIE richtig anwenden.

Maschinenrichtlinie  2006/42/EG  - 9. ProdSV anwenden - noch teilweise gültig bis 14.01.2027

Die Richtlinie 2006/42/EG „Maschinen“ vom 17. Mai 2006 gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen.


Die Maschinenrichtlinie enthält zahlreiche Regelungen für das Inverkehrbringen von Maschinen und enthält im Anhang viele konkrete Anforderungen an die Sicherheit (Schutzziele). Hierzu gehört auch die Forderung nach einer „Betriebsanleitung“.
Deren Erstellung ist zunächst einmal grundsätzlich Pflicht des Herstellers und Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Maschine.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird 

Konkrete Forderungen an den Inhalt finden sich im Anhang 1 der Richtlinie. 

Dies sind z. B.:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine

  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine

  • eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine

  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine

  • Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten

Anhand dieser Beispiele lässt sich erkennen, dass die Anforderungen für eine gesetzliche Forderung schon recht detailliert sind und gute Ansätze zum Aufbau einer Standard-Struktur von Anleitungen liefern.
Neben diesen gebündelten Anforderungen gibt es im weiteren Verlauf des Anhang I immer mal wieder zwischendurch die eine oder andere Anforderung an die Betriebsanleitung für bestimmte Sicherheitsaspekte oder Maschinenarten.
Hier hilft leider nur lesen und markieren der für den eigenen Anwendungsfall relevanten Punkte.
Die Betriebsanleitung kann übrigens in einer beliebigen Sprache der Gemeinschaft erstellt werden, muss aber in der Landessprache des Verwenderlandes (und in der Quellsprache) ausgeliefert werden. Diese Sprachfassungen müssen mit dem Aufdruck „Originalbetriebsanleitung“ bzw. „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet werden.

Weiterhin kennt die Richtlinie die sogenannte „unvollständige Maschine“. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt um eine Maschine, die für den Einbau in andere Maschinen vorgesehen ist und nicht eigenständig betrieben werden darf. Für solche unvollständigen Maschinen fordert die Richtlinie anstelle der Betriebsanleitung die Erstellung einer „Montageanleitung“.

In der Montageanleitung ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Hier gibt es jedoch einen großen Widerspruch zwischen Theorie (Richtlinientext) und Praxis. Die Maschinenrichtlinie geht mit ihrer Forderung nach der Montageanleitung davon aus, dass es sich nur um eine Komponente der Maschine handelt, die keinerlei Informationen benötigt als die, die zu ihrem Einbau erforderlich sind. 

In der Praxis ist es aber so, dass beinahe alle unvollständigen Maschinen auch Benutzerinformation in Bezug auf z. B. Bedienung, Störungsbeseitigung, Wartung etc. benötigen. Hier könnte sich der Hersteller einer unvollständigen Maschine auf den Standpunkt stellen, dass er dieses laut Maschinenrichtlinie ja nicht beschreiben müsse. Hier muss man aber noch die höhere Instanz, nämlich das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), heranziehen.
Danach besteht kein Zweifel, dass die oben genannten Informationen neben der Montageanleitung mitgeliefert werden müssen. Daher empfiehlt sich, dass die Montageanleitung um den Umfang der Betriebsanleitung erweitert wird, damit die für den Nutzer wichtigen Informationen außerhalb der Montage auch übermittelt werden.
 

Bezüglich der Sprachfassung ist man bei der Montageanleitung im Vorteil: Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.

Hier ist es also möglich, vertraglich die Sprache zu vereinbaren. Ein Traum für viele Hersteller unvollständiger Maschinen. Es sei jedoch angemerkt, dass es sehr sinnvoll ist, die Sprache tatsächlich vertraglich zu vereinbaren, damit nachher kein Streit bei unterschiedlicher Meinung aufkommt.

Es empfiehlt sich immer, wenn in mehrere unterschiedlich sprachige Länder geliefert wird, als Quellsprache Deutsch zu wählen.

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